AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Spezialmittlung

1. Allgemeines:
Sämtliche Verträge, auch künftige der OVERMEDIA GmbH (im Folgenden Gesellschaft genannt) und Ihrer Vertragspartner (im folgenden Auftraggeber genannt), betreffende Werbemaßnahmen kommen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

2. Vertragsgegenstand:
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Planung, der Einkauf und die Durchführung von Werbemaßnahmen aller Mediagattungen.

3. Auftragsbestätigung:
Verträge kommen ausschließlich nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft zustande. Aufträge des Auftraggebers sind grundsätzlich Festaufträge. Allerdings besteht bei den Werbeträgern der Gattung Außenwerbung, insbesondere auf Großfläche, Mega Light/City-Light-Board, Allgemeinanschlag, Superposter und Ganzstelle eine Rücktrittsfrist von 65 Tagen vor Anschlagbeginn, sofern diese von den Flächeneigentümern entsprechend ebenfalls gewährt wird.

4. Laufzeit, Ablaufplan und Werbemedien:
Laufzeit, Ablaufplan, Art und Umfang der einzusetzenden Werbemedien richten sich jeweils nach der schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung. Die Gesellschaft behält sich im Einzelfall die Verschiebung oder Vorverlegung der jeweiligen Werbemaßnahme um bis zu achtundvierzig Stunden vor. Es ist jederzeit möglich, einen geringeren Umfang der Buchung durchzuführen. Soweit dies der Gesellschaft bekannt ist, ist der Auftraggeber in angemessener Frist hierüber zu informieren und die Rechnung entsprechend zu kürzen. Überbuchungen sind nur bis zu 10% des Budgets möglich, falls nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

Kampagnenbeginn: Aushangbeginn und –ende von Plakatkampagnen können sich aufgrund von Vor- und Nachklebetagen um einen Tag ändern. Der Start- und Endtermin kann bei Verkehrsmittelwerbung zwischen drei bis fünf Tagen variieren.

5. Option:
Platzvorschriften werden nicht angenommen. Möglich ist aber die Reservierung einer Option beim jeweiligen Pächter durch die Gesellschaft auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers. Sollte im Einzelfall eine Option nach vorheriger schriftlicher Gegenbestätigung des Wunsches durch die Gesellschaft nicht zu verwirklichen sein, so haftet die Gesellschaft nur für eigenes Verschulden nach diesen Bedingungen.

6. Sonderleistungen und Laufzeit:
Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren; Sie werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Wenn der Auftraggeber eine Veränderung oder Unterbrechung der Kampagne wünscht, wird die Fortsetzung der Kampagne als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.

7. Fälligkeit und Zahlung:
Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Die Nettofälligkeit ist 30 Tage nach Rechnungsdatum.

8. Dauerwerbung:
Jährliche Preiserhöhungen der Anbieter werden 1:1 durchgereicht.

9. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung:
Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers ist im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstammt. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderung ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt ist.

10. Vorauszahlung:
Neukunden erklären sich für die ersten drei Auftragserteilungen mit einer 50% Vorauszahlung bei Auftragserteilung einverstanden. Dies kann die Gesellschaft verlangen, es sei denn, es bestehen andere schriftliche Abmachungen.

11. Verzugszinsen:
Die Verzugszinsen betragen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz; wenn kein Verbraucher beteiligt ist, 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 I, II i.V.m. § 247 I BGB.

12. Wechsel und Schecks:
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Erfüllung tritt erst dann ein, wenn die Gesellschaft über den Betrag verfügen kann; bei Wechseln oder Schecks erst bei Einlösung oder endgültiger Gutschrift. Durch die Hereinnahme von Wechseln und Schecks übernimmt die Gesellschaft bzgl. Protest und rechtzeitiger Vorlage keinerlei Verpflichtungen. Sämtliche beim Einzug entstehenden Kosten und Spesen hat der Auftraggeber zu tragen.

13. Zahlungsmodalitäten:
Zahlungen werden zunächst auf etwa angefallene Kosten, Zinsen und hernach auf die Hauptforderung verrechnet.

Alle Forderungen der Gesellschaft werden unabhängig von der Laufzeit, etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel oder Schecks, sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Auftraggeber sonst gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen verstößt oder der Gesellschaft Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern.

Die Gesellschaft ist in einem solchen Fall ferner dazu berechtigt, noch ausstehende Leistungen von (über das vertragliche Maß hinausgehende) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, hierzu eine angemessene Nachfrist zu setzen und bei deren fruchtlosen Verstreichen wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Werbemittler – beispielsweise Werbeagentur – handelt, der die Gesellschaft mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung eines Kunden beauftragt, tritt dieser seine Forderungen in Höhe der Forderungen der Gesellschaft zur Sicherung derselben ab, die diese Abtretung annimmt.

Der Auftraggeber ist in diesem Falle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen für die Gesellschaft berechtigt, wenn und soweit er die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an die Gesellschaft sicherstellt. Kann der Auftraggeber hierfür keine Gewähr bieten, so hat er die Gesellschaft hiervon unverzüglich zu unterrichten, damit diese selbst aus abgetretenem Recht vorgehen kann.

Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher – auch künftiger – Forderungen der Gesellschaft gegen den Auftraggeber. Sie erlischt erst mit kompletter Ausgleichung aller Forderungen der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist zur Abtretung Ihrer Forderungen berechtigt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte zu unterrichten.

14. Verzug oder Unmöglichkeit:
Falls die Gesellschaft mit der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug gerät, hat der Auftraggeber ihr zur Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf derselben kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Durchführbarkeit der Werbemaßnahme bis dahin nicht versichert worden ist. Der Ersatz von Verzugsschaden ist ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit nicht im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ein leitender Angestellter oder im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten ein beliebiger Angestellter dies vorsätzlich oder grobfahrlässig zu vertreten hat.

15. Ereignisse höhere Gewalt:
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Gesellschaft dazu, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die höhere Gewalt stehen Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Stromausfall, gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Verbote oder Auflagen – insbesondere betreffend den Inhalt und die Aufmachung der Werbemedien – und sonstige Umstände gleich, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, die Ihr jedoch die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar unabhängig davon, ob sie bei der Gesellschaft oder einem Nachunternehmer eintreten. In diesem Falle steht dem Auftraggeber kein Schadensersatzanspruch zu.

Der Auftraggeber kann in diesem Falle von der Gesellschaft eine Erklärung verlangen, ob sie zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt. Erklärt sich die Gesellschaft nicht, so kann der Auftraggeber zurücktreten. Eine Erstattung der vertraglich vereinbarten Vorschussleistungen erfolgt nicht.

Soweit aus Gründen, welche die Gesellschaft nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, höhere Gewalt, Bau-/Abrissmaßnahmen auf behördliche Veranlassung oder solche des Standorteigentümers, nicht nur vorübergehende Nichterreichbarkeit des Werbeträgers) der Auftrag nicht vereinbarungsgemäß ausgeführt werden kann, bleiben der Gesellschaft ein gleichwertiger Austausch bzw. eine Reduzierung beauftragter Aushänge in einem Umfang von bis zu 1,75% der beauftragten Aushänge vor und nach Beginn des Aushangzeitraums vorbehalten. Für die Beschädigung von Aushängen durch Dritte oder durch höhere Gewalt haftet der Auftragnehmer nicht.

16. Mängel und Gewährleistung:
Offensichtliche Mängel sind der Gesellschaft unverzüglich und schriftlich im Einzelnen begründet anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit unverzüglich nach Beginn der Maßnahme zu prüfen. Nach Ablauf der Maßnahme können hier wegen Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die übrigen Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Die Haftung der Gesellschaft für Mängel an dem Ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Material oder Folgeschäden hieraus ist ausgeschlossen.

Gewährleistungsverpflichtungen kommt die Gesellschaft wahlweise durch Nachholung der Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mängelrüge oder durch Gutschrift nach.

Scheitert eine Nachholung, kann der Auftraggeber die verhältnismäßige Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen regeln die Gewährleistung abschließend. Sonstige Schadensersatz- sowie Gewährleistungsansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn neben der Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie ist durch ausdrückliche und zu diesem Zwecke erfolgte Eigenschaftszusicherung gesichert worden. Die Beratung durch die Gesellschaft erfolgt unverbindlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

17. Haftung der Gesellschaft:
Die Haftung der Gesellschaft – sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund, auch für unmittelbare und mittelbare Folgeschäden, beschränkt sich auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Letztere ist gegenüber Kaufleuten dem Umfange nach auf vorhersehbare Schäden bis zur doppelten Höhe der vertraglichen Vergütung und den unter Ziffer 13 benannten Personenkreis beschränkt.

Im Falle der Belangung wegen Inhaltes oder der Aufmachung der Werbemedien, infolge der Verletzung privater oder gewerblicher Schutzrechte Dritter durch das zur Verfügung gestellte Werbematerial, übernimmt die Gesellschaft keine Haftung.

Der Auftraggeber hat die Gesellschaft von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund der Verletzung solcher Schutzrechte von Dritten erhoben werden und etwaige Prozesskosten angemessen zu bevorschussen. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall zur Entrichtung der vollständigen Vergütung verpflichtet.

18. Schriftformerfordernis:
Vereinbarungen, Zusatz- und Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

19. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Es gilt auch im Rechtsverkehr mit ausländischen Unternehmen ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

Erfüllungsort ist für beide Partner Köln. Gerichtsstand ist, soweit Streit unter Kaufleuten besteht – auch im Wechsel- oder Scheckprozess –, ausschließlich Köln.

20. Schlussbestimmung:
Sollten die vorstehenden Bestimmungen im Ganzen oder teilweise rechtsunwirksam sein oder Regelungslücken aufweisen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle etwa unwirksamer Bestimmungen tritt dann die jeweilige gesetzliche Regelung, die nach dem Parteiwillen dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Herausgeber dieser Geschäftsbedingungen ist die Gesellschaft mit Sitz in Köln.

Köln, den 19.11.2021 (Version 2)

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